Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Interseed Potatoes GmbH
Stand 2024
1. Geltungsbereich
- 1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Interseed Potatoes GmbH (nachfolgend „Verkäuferin“) gegenüber allen Käufern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Käuferin“) sind.
- 1.2 Abweichende oder ergänzende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wird im Einzelfall schriftlich zugestimmt.
- 1.3 Für den inländischen, wie internationalen Verkehr mit Kartoffeln gelten die europäischen Kartoffelgeschäftsbedingungen/ RUCIP in der bei Vertragsschluss neusten Fassung.
- 1.4 Auf Wunsch der Käuferin werden die europäischen Kartoffelgeschäftsbedingungen/ RUCIP zugesendet.
2. Vertragsschluss
- 2.1 Alle Angebote hinsichtlich Menge, Preis, Muster und Lieferzeit sind freibleibend, soweit kein schriftliches und ausdrückliches Festangebot von uns vorliegt. Preise verstehen sich ab Werk. Für Übermittlungsfehler bei Telegrammen, Fernschreiben, Fernkopien und Telefongesprächen wird keine Haftung übernommen.
- 2.2 Kaufverträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung der Verkäuferin oder durch Lieferung der im Kaufvertrag bezeichneten Ware zustande.
- 2.3 Aufgrund der naturgegebenen Beschaffenheit der Rohware gelten Muster als unverbindliches Artmuster.
- 2.4 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Verkäuferin.
3. Zahlungsbedingungen
- 3.1 Eine Zahlung der Rechnung hat, wenn nicht anders vertraglich vereinbart, innerhalb 14 Tagen nach Rechnungseingang, unter Ausschluss der Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechtes, ohne Abzug zu erfolgen. § 193 BGB findet Anwendung.
- 3.2 Falls die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, ist die Käuferin zur Zahlung von Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem aktuellen 3 Monats EURIBOR-Zinssatz verpflichtet.
- 3.3 Bei Verschlechterung der Vermögenslage der Käuferin oder bei einer sonstigen Gefährdung des Zahlungsanspruches ist die Verkäuferin, auch nach vorheriger Bestätigung des Auftrags, berechtigt, nach eigenem Ermessen die Sicherstellung oder Vorauszahlung des Rechnungsbetrages zu verlangen. Außerdem können von der Verkäuferin in solchen Fällen sämtliche ausstehende Zahlungen, darunter auch Wechsel oder sonstige Zahlungsmittel, sofort zahlbar gestellt werden. Unter Verschlechterung der Vermögenslage verstehen wir außer der Ankündigung eines Konkurs-/Insolvenz – oder Vergleichsverfahren, insbesondere auch Zielüberschreitungen bei anderen Forderungen.
- 3.4 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Gesamtforderung das Eigentum der Verkäuferin mit dem eventuellen Recht nach §§ 43 und 46 Konkursordnung.
- 3.5 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte der Verkäuferin im Falle des Verzugs des Käufers unberührt.
4. Mängel und Schadensersatz
- 4.1 Als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB gilt ausschließlich das, was im Kaufvertrag als Beschaffenheit schriftlich vereinbart wurde. Die Verkäuferin haftet nicht für öffentliche Äußerungen Dritter über die Beschaffenheit der Ware, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung.
- 4.2 Mängelansprüche der Käuferin setzen voraus, dass diese ihrer Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten aus §§ 377, 381 HGB, insbesondere aber aus den „RUCIP“- Geschäftsbedingungen ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- 4.3 Neben Artikel 25 der RUCIP – Bedingungen werden sich die Kosten im Falle eines Schadens, für den die Käuferin bei der Verkäuferin einen Schadensersatz geltend machen möchte, auf den Rechnungsbetrag der Güter, auf die sich die begründeten Beschwerden beziehen, maximal belaufen.
- 4.4 Die Verkäuferin kann nicht für Mängel haftbar gemacht werden, wenn er von der Käuferin erst nach dem Pflanzen der Pflanzkartoffeln informiert wird.
- 4.5 Im Falle eines Schadens ist die Käuferin verpflichtet, diesen Schaden auf ein Minimum zu beschränken, um eine weitere Schädigung des Produktes zu vermeiden (Schadensminderungspflicht).
- 4.6 Die Schadensersatzhaftung bei fahrlässiger Pflichtverletzung und schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren Erfüllung der Käuferin vertrauen darf, ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Begrenzung unberührt.
5. Eigentumsvorbehalt und Verkaufsbedingungen
- 5.1 Saatgut von Sorten, die dem Sortenschutz unterliegen, darf nicht zur weiteren Vermehrung dieser Sorten verwendet werden, es sei denn, es wurde mit dem Verkäufer eine schriftliche Vereinbarung getroffen, die eine gerechte Bezahlung enthält.
- 5.2 Sortenschutzrechtliches Saatgut darf nur im vereinbarten Bestimmungsland gepflanzt werden, sofern mit dem Verkäufer nichts anderes vereinbart ist.
- 5.3 Auf die erste Anforderung des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer oder einem benannten Dritten alle Namen und Adressen, inklusive Details zur Menge, Sorte, Klasse und Größe der Parteien mitzuteilen, an die der Verkäufer vom Verkäufer stammende Pflanzkartoffeln geliefert oder verkauft hat.
- 5.4 Der Käufer räumt dem Verkäufer oder seinem benannten Dritten das Recht ein, alle mit vom Verkäufer gekauften Pflanzkartoffeln bepflanzten Felder zu besichtigen, zu testen und zu kontrollieren. Der Käufer muss auf Verlangen des Verkäufers und/oder seiner Vertreter alle mit vom Verkäufer stammenden Pflanzkartoffeln bepflanzten Felder angeben.
- 5.5 Der Käufer ist verpflichtet, für eine an den Käufer gelieferte geschützte Sorte Kontrollbefugnisse zu erteilen, die im Auftrag des Verkäufers direkten Zugang zu seinem Betrieb, zu den Kartoffeln auf dem Feld oder in das Lager ermöglichen. Auf Verlangen hat der Käufer auch direkten Zugang zu seinen für die Untersuchung relevanten Verwaltungsunterlagen, einschließlich Rechnungen, zu gewähren.
- 5.6 Wird der Verkäufer in ein Züchterrechts- oder sonstiges gewerbliches Schutzrechtsverfahren verwickelt, ist der Käufer verpflichtet, alle vom Verkäufer verlangten Mitwirkungshandlungen, einschließlich der Unterstützung bei der Beweiserhebung, zu leisten.
- 5.7 Beim Weiterverkauf von Saatgut von Sorten, die dem Sortenschutz unterliegen, ist der Käufer verpflichtet, mit seinem/n Abnehmer(n) die Bestimmungen der Artikel 5.1 bis 5.7 zu vereinbaren. Der Käufer ist jederzeit für die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch seine(n) Kunden verantwortlich.
- 5.8 Wenn der Käufer die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den entgangenen Gewinn.
6. Unmöglichkeit und Lieferverzögerungen; Teilleistungen;
- 6.1 Die Verkäuferin haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt (definiert nach RUCIP, Artikel 27) oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. extreme Witterungsverhältnisse, wie Frost, Regen, Trockenheit oder Missernte, Schädlings- oder Krankheitsbefall, vollständige oder teilweise Vernichtung oder Schädigung der Ware, Stürme, Aussperrung, Energiemangel, Virus Pandemie) verursacht sind, welche die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Die Verkäuferin hat das Recht, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern solche Ereignisse nicht nur von vorübergehender Dauer sind und sofern sie der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung unmöglich machen oder wesentlich erschweren.
- 6.2 Die Verkäuferin ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für die Käuferin im Einzelfall zumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die erbrachte Lieferung für die Käuferin gemessen am Vertragszweck sinnvoll nutzbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Menge sichergestellt ist und die Käuferin die hiermit verbundenen Mehrkosten/ -aufwendungen nicht zu tragen hat oder solche für sie nicht entstehen.
- 6.3 Aufgrund von höherer Gewalt (definiert nach RUCIP, Artikel 27) oder sonstigen nicht vorhersehbare Ereignissen (z.B. extreme Witterungsverhältnisse, wie Frost, Regen, Trockenheit oder Missernte, Schädlings- oder Krankheitsbefall, vollständige oder teilweise Vernichtung oder Schädigung der Ware, Stürme, Aussperrung, Energiemangel, Virus Pandemie), welche nicht von der Verkäuferin zu verantworten sind, wird die Verkäuferin aus einer oder allen im Vertrag enthaltenden Verpflichtungen entlassen.
7. Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB; Selbstbelieferungsvorbehalt
- 7.1 Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
- 7.2 Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
- 7.3 Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
- 7.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, weil die Verkäuferin von ihren Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert wurde, kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird die Verkäuferin die Käuferin unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
8. Anwendbares Recht
- 8.1 Auf das vorliegende Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
- 8.2 Der Verkäuferin steht im Hinblick auf die Schiedsgerichtsvereinbarung der RUCIP-Geschäftsbedingungen das Wahlrecht zu, auch ordentliche Gerichte anzurufen.
- 8.3 Gerichtsstand für die Geltendmachung aller gegenseitigen Ansprüche ist Aurich.
- 8.4 Vorstehende Bedingungen gelten als vereinbart für die gesamten und zukünftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn das im Einzelfall nicht besonders vereinbart worden ist. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als sie mit vorstehenden Bedingungen übereinstimmen, oder von der Verkäuferin ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
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AGBs deutsch 08-24.pdf (Stand 2024)